Rechtsgebiete
Anwälte
Dr. Margarete Gräfin von Galen
Kilian Schaefer
Luisa Spiller
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Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere die Verteidigung und Beratung in folgenden Rechtsgebieten:


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Auch vor der Arbeitswelt macht das Strafrecht nicht halt. Zentrale Vorschrift im Strafgesetzbuch ist der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, der jegliche vorsätzliche Unregelmäßigkeiten bei der Entrichtung bzw. Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe stellt. Auch bei der (teilweisen) Nichtzahlung von Arbeitsentgelt z.B. bei tariflichem oder gesetzlichem Mindestlohn ist der Straftatbestand erfüllt. In solchen Fällen drohen nicht nur Strafe, sondern auch erhebliche Nachzahlungen, weshalb zu einer frühzeitigen Beratung oder Verteidigung zu raten ist, wenn sich abzeichnet, dass das Unternehmen oder der Einzelkaufmann in diesem Bereich mit Unregelmäßigkeiten konfrontiert ist.

Zum Arbeitsstrafrecht gehören zahlreiche weitere Bußgeld- und Straftatbestände, die sich verstreut in verschiedenen Gesetzen befinden; beispielsweise die Delikte in Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung, die Bußgeld- und Straftatbestände des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes und die Ordnungswidrigkeiten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Neben den Straftatbeständen des Betrugs, des Kapitalanlagebetrugs, des Kreditbetrugs und der Untreue, die auch im Kapitalmarktrecht eine Rolle spielen, umfasst das Bank- und Kapitalmarktstrafrecht vor allem Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände aus dem Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG), dem Börsengesetz (BörsG), dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG), dem Geldwäschegesetz (GwG), dem Aktiengesetz (AktG) und dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Ermittlungen im Bank- und Kapitalmarktstrafrecht sind durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gekennzeichnet. Die Beratung und Verteidigung im Bank- und Kapitalmarktstrafrecht erfordert daher eine besondere Expertise, um das notwendige Gegengewicht zu den staatlichen Ermittlungen zu erzeugen.
Für die Angehörigen der freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) gelten besondere berufsrechtliche Vorschriften. Wir vertreten Freiberufler in berufsrechtlichen Verfahren und beraten sie zu berufsrechtlichen Fragestellungen.

Einzelfälle aus diesem Bereich können interessante Verteidigungsmöglichkeiten bieten, weil vieles im Fluss ist und Vorschriften, die die freie Berufsausübung einschränken, im Wandel der Zeit neu zu interpretieren sind.
Die klassischen Vermögensdelikte des allgemeinen Strafrechts (Untreue, Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug und Kreditbetrug) sind häufig Gegenstand wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungen.

Die Ermittlungen wegen Untreue haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Problematisch ist, dass der Tatbestand keine persönliche Bereicherung erfordert mit der Folge, dass Risikoentscheidungen, die sich im Nachhinein als Fehleinschätzung erweisen, Ermittlungen wegen Untreue auslösen können. Vorwürfe der unrichtigen Darstellung im Zusammenhang mit der Bilanzierung oder der Verletzung der Berichtspflicht können die Folge sein. In solchen Fällen ist die frühzeitige Einbeziehung strafrechtlichen Sachverstands zu empfehlen. Bei komplexen Sachverhalten arbeiten wir mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten mit anderer Spezialisierung zusammen.
Das Insolvenzstrafrecht umfasst die Insolvenzstraftaten des StGB (§§ 283 ff. StGB) und die Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO). In der Unternehmenskrise spielen daneben die Straftatbestände des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), des Betrugs (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) häufig eine Rolle.

Insolvenzen müssen vom Insolvenzgericht an die Staatsanwaltschaft gemeldet werden. Dies hat zur Folge, dass zwar häufig frühzeitig Ermittlungsverfahren wegen eines Verdachts von Insolvenzstraftaten eingeleitet werden, aber durchaus die Chance besteht, vor Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen.
Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten weltweit auf der Grundlage zahlreicher bi- und multilateraler Abkommen zusammen. Strafverfolgung macht vor nationalen Grenzen nicht halt. Wir betreuen grenzüberschreitende Fälle und arbeiten dabei mit einem über Jahre aufgebauten Netzwerk von Kolleginnen und Kollegen im Ausland zusammen.
Korruptionsstrafrecht betrifft Bestechung/Bestechlichkeit und Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung. Bestechung ist die Gewährung von Vorteilen an Amtsträger im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Diensthandlung; Vorteilsgewährung betrifft Vorteile, die für eine rechtmäßige Dienstausübung gewährt werden.

Daneben ist auch die Gewährung von Vorteilen an private Geschäftsleute als Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter Strafe gestellt, wenn dem eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zugrunde liegt und nicht der Geschäftsinhaber selbst, sondern seine Angestellten den Vorteil erhalten.

Im internationalen Geschäft ist die Strafbarkeit beim Umgang mit Amtsträgern insofern eingeschränkt, als Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung nicht strafbar sind und außerhalb der EU die Bestechung von Amtsträgern nur geahndet werden kann, wenn der Vorteil gewährt wird, um damit einen unbilligen Wettbewerbsvorteil zu erreichen.

Hinzu kommen die Strafbarkeit von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie das damit verbundene kartellrechtliche Bußgeldverfahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind durch die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt.

Wir beraten und verteidigen in allen Bereichen des Korruptions- und Wettbewerbsstrafrechts und haben dabei auch etwaige außerstrafrechtliche Folgen, wie etwa einen möglichen Eintrag in ein Korruptionsregister im Blick. Dieser Bereich macht auch einen wesentlichen Teil der Compliance Beratung aus, da sich in manchen Risikoländern eine Begegnung mit Korruption kaum vermeiden lässt.
Das Strafrecht der medizinischen Berufe umfasst insbesondere Vorwürfe im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung), aber auch Vorwürfe des Betrugs, der Untreue und der Korruption. Wir beraten und verteidigen Ärzte, Therapeuten, Apotheker, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller in allen straf- und berufsrechtlichen Fragen.

Wir haben die gesetzliche Entwicklung in diesem Bereich im Blick und sind dazu auch als Experten eingebunden.

Bei der Beratung und Verteidigung achten wir auf die möglichen zivil-, approbations- und vertragsarztrechtlichen Folgen und arbeiten mit Kolleginnen und Kollegen zusammen, die auf Fragen aus den nichtstrafrechtlichen Gebieten spezialisiert sind.

Die präventive Beratung gewinnt auch im Bereich der medizinischen Berufe zunehmend an Bedeutung. Hier bieten wir Compliance-Beratung und Schulungen für alle Berufsgruppen an.
Das Steuerstrafrecht umfasst nicht nur das Steuerstrafrecht im engeren Sinne, sondern alle Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Steuer-, Abgaben- und Zollstrafrechts.

Wir beraten und verteidigen in allen erwähnten Bereichen. Unsere Tätigkeit schließt die Selbstanzeigeberatung mit ein. In Fragen des allgemeinen Steuerrechts arbeiten wir eng mit Steuerberatern zusammen.
Neben den Umweltstraftatbeständen des StGB (§§ 324 ff. StGB) umfasst das Umweltstrafrecht zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Nebenstrafrechts. Das Umweltstrafrecht ist vor allem durch seine Verwaltungsrechtsakzessorietät gekennzeichnet, d.h. die Frage der Strafbarkeit richtet sich u.a. danach, ob bestimmte verwaltungsrechtliche Pflichten verletzt wurden. Besondere Schwierigkeiten können daraus resultieren, dass der verwaltungsrechtliche Pflichtenkatalog auf mehreren Ebenen bis hin zu EU-Vorschriften geregelt und für den Laien schwer zu erfassen ist. Auch im Umweltstrafrecht kommt der präventiven Beratung besondere Bedeutung zu. Ziel einer solchen Beratung ist es stets, strafrechtliche Risiken rechtzeitig zu identifizieren und mögliche Schäden abzuwenden.
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